Stand 09.09.1988

DEUTSCHES ROTES KREUZ

SATZUNG

FÜR DEN ORTSVEREIN WALDBRÖL

 

I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Name, Kennzeichen

  1. Der Ortsverein Waldbröl des Deutschen Roten Kreuzes ist Mitglied des DRK-Kreisverbandes Oberbergischer Kreis e.V. und führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Waldbröl e.V.".

  2. Der Ortsverein hat seinen Sitz in Waldbröl und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Waldbröl einzutragen.

  3. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.

  4. Der Bereich des Ortsvereins umfasst das Gebiet der Gemeinde Waldbröl.

  5. Die Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes, des DRK-Landesverbandes Nordrhein und des Kreisverbandes Oberbergischer Kreis e.V. sind für den Ortsverein und dessen Mitglieder verbindlich.

 

§ 2

Aufgaben

  1. Der Ortsverein Waldbröl führt als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes die durch die Rotkreuz-Abmachungen von 1949 (Genfer Konventionen) übertragenen Angelegenheiten und die Empfehlungen der Internationalen Rotkreuz-Konferenzen durch.

  2. Der Ortsverein Waldbröl arbeitet als Mitglied des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Deutschen Roten Kreuzes mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichen und ähnlichen Gebieten tätig sind.

  3. Das Deutsche Rote Kreuz Ortsverein Waldbröl dient der Wohl­fahrt und Gesundheit des Volkes.

  4. Es vertritt in Wort. Schrift und Tat die Ideen der Nächsten­liebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

  5. Es wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung.

  6. Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Waldbröl sind insbesondere im Rahmen der Aufgaben wie sie für das gesamte Deutsche Rote Kreuz beschrieben sind:

  1. Es bildet die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kräfte aus.

  2. Es sammelt Spenden.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Ortsverein Waldbröl verfolgt mit seinen Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Im Falle der Auflösung des Ortsvereins Waldbröl oder seiner Ausschließung aus dem Deutschen Roten Kreuz fällt sein Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Oberbergischer Kreis e.V. Dieser soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden. Falls anstelle des aufgelösten oder ausgeschlossenen Ortsvereins Waldbröl ein neuer Ortsverein vom Deutschen Roten Kreuz gegründet wird, so ist das Vermögen des aufgelösten und ausgeschlossenen Vereins ihm zuzuwenden.

  4. Vor Aushändigung des Vereins Vermögens ist das zuständige Finanzamt zu hören.

  5. Der Orts verein soll die Anerkennung als gemeinnützig i.S. der AO für sich beantragen.

 

§ 4

Finanzwesen

  1. Die Mittel des Ortsvereins Waldbröl sind im Rahmen eines vom Schatzmeister aufzustellenden Haushaltsplanes aufzubringen und zu verwenden.

  2. Haushaltsmittel können durch Vorstandsbeschluss ins nächste Geschäftsjahr übertragen werden.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5

Aufbau des Ortsvereins

  1. Die aktiven und passiven Mitglieder (natürliche Personen) sowie die korporativen Mitglieder bilden den Ortsverein.

  2. Juristische Personen und nichteingetragene Vereine, die gewillt und geeignet sind, Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes zu erfüllen, können dem Ortsverein  als korporative Mitglieder angehören.

  3. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die einer Bereitschaft des Deutschen Roten Kreuzes, Ortsverein Waldbröl, angehören und im Besitz des Dienstausweises des Deutschen Roten Kreuzes sind.

  4. Nur die aktiven Mitglieder (Mitglieder, die im Besitz eines Dienstausweises sind) haben bei Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Ortsversammlung ein Stimmrecht. Alle übrigen Mitglieder haben beratende Stimme und das Recht Anträge zu stellen.

 

§ 6

Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft und Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz ist freiwillig.

  2. Die Zugehörigkeit zum Deutschen Roten Kreuz wird durch die Mitgliedschaft beim Ortsverein Waldbröl erworben.

  3. Mitglieder können alle über 18 Jahre alten Männer und Frauen ohne Unterschied des Standes, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses, der Nationalität oder der politischen Überzeugung werden, die gewillt sind, ihre Kräfte zur Hilfe am Nächsten in den Dienst des Roten Kreuzes zu stellen. Sonderbestimmungen gelten für Mitglieder des Jugendrotkreuzes. Für JRK-Mitglieder ist der Erwerb ab 16 Jahren gemäß § 22 der Satzung zulässig.

  4. Die Ämter im DRK-Ortsverein stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen (passives Wahlrecht).

  5. Jedes Mitglied hat einen von der Ortsversammlung zu beschließenden Jahresbeitrag zu zahlen. Der Jahres­beitrag darf den von der Landesversammlung und Kreisversammlung festgesetzten Mindestbeitrag nicht unterschreiten. Es kann Befreiung durch den Ortsvorstand erteilt werden,
    "dies gilt generell für aktive Mitglieder."

 

§ 7

Aufnahme und Austritt von Mitgliedern

  1. Bewerber um die Mitgliedschaft werden aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Ortsvorstand aufgenommen. Im Antrag soll eine etwaige frühere Zugehörigkeit zum Roten Kreuz angegeben werden.

  2. Der Austritt eines Mitgliedes kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ortsvorstand zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten erfolgen.

 

§ 8

Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied des Ortsvereins Waldbröl kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Deutschen Roten Kreuzes schädigt oder trotz Mahnung seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt.

  2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes des Ortsvereins entscheidet auf Antrag des Ortsvorstandes der Ehrenrat des Kreisverbandes.

  3. Gegen die Entscheidung des Ehrenrates beim Kreisverband ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Beschwerde an das Schiedsgericht des DRK-Landesverbandes Nordrhein gegeben.

 

§ 9

Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des dem Ortsverein Waldbröl übergeordneten Kreisverbandes durch Beschluss des DRK-Landesausschusses Nordrhein zu Ehremitgliedern des Deutschen Roten Kreuzes ernannt werden.

  2. Der Ortsverein Waldbröl kann für seinen Bereich auch verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernennen. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung setzt einen ein­stimmigen Vorstandsbeschluss voraus. Die Ernennung kann nur erfolgen aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

 


II

Organe und Ausschüsse

§ 10

Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins Waldbröl sind:

  1. Die Ortsversammlung

  2. Der Ortsvorstand

 

§ 11

Zusammensetzung der Ortsversammlung

Die Ortsversammlung besteht aus den Mitgliedern des Ortsvereins Waldbröl. Im übrigen gilt für die Ausübung der Rechte § 5 dieser Satzung.

 

§ 12

Durchführung der Ortsversammlung

  1. Die ordentliche Ortsversammlung findet mindestens jährlich einmal statt.
    Der Termin der Ortsversammlung ist dem Vorstand mit dem Jahres­dienstplan vorläufig festzulegen.

  2. Eine außerordentliche Ortsversammlung kann bei Bedarf vom Ortsvorsitzenden einberufen werden. Eine außerordentliche Ortsversammlung muss vom Ortsvorsitzenden einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Ortsvereins Waldbröl unter Angabe der Gründe beim Ortsvorstand beantragt wird.

  3. Die Ortsversammlung wird vom Ortsvorsitzenden oder seinem stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Einladung der Mitglieder oder öffentliche Einladung in der Presse unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Anträge zur Tagesordnung können von Mitgliedern der Ortsversammlung gestellt werden. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens sechs Wochen vor der Ortsversammlung schriftlich dem Vorstand samt Begründung vorliegen. Diese Anträge sind bei Beginn der Ortsversammlung mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Die Beschlussfassung über Anträge, die nicht fristgerecht für die Tagesordnung eingereicht worden sind, setzt zuvor die Bejahung der Dringlichkeit der Beschlussfassung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder voraus. Aushang im DRK-Heim reicht als ordnungsgemäße Einberufung aus.

  4. Jede ordnungsmäßig einberufene Ortsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Beantragt mindestens ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung, so ist dem Antrag stattzugeben. Stimmzähler beruft der Versammlungsleiter.

  5. Die Ortsversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht in der Satzung eine quali­fizierte Mehrheit vorgesehen ist.

  6. Über die Ortsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

 

§ 13

Aufgaben der Ortsversammlung

  1. Aufgaben der Ortsversammlung sind insbesondere:

(1)     Wahl der Mitglieder des Ortsvorstandes

(2)     Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassen­prüfungsberichtes

(3)     Genehmigung der Jahresrechnung und des Haus­haltsplanes

(4)     Entlastung des Ortsvorstandes

(5)     Wahl von zwei Kassenprüfern (und mindestens eines Ersatzmannes)

(6)     Änderung der Satzung

(7)     Auflösung des Ortsvereins Waldbröl

  1. Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Ortsvereins Waldbröl bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

 

§ 14

Ortsvorstand

Der Ortsvorstand besteht aus:

a)       dem engeren Vorstand, nämlich:

-          dem Vorsitzenden

-          stellvertretender Vorsitzender

-          Schatzmeister

-          Geschäftsführer

b)       dem erweiterten Vorstand zusätzlich zu a) aus:

-          dem Gruppenführer

-          der Gruppenführerin

-          einem Vertreter des Jugendrotkreuzes

-          Ortsvereinsarzt/-ärztin

 

§ 15

Wahl des Ortsvorstandes

  1. Die Mitglieder des Ortsvorstandes werden durch die Ortsversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

  2. Die Zusammenlegung mehrerer Ämter ist zulässig, jedoch nicht das Amt des/der Vorsitzenden mit dem Amt des Schatzmeisters.

  3. Im Fall des vorzeitigen  Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit. Für die Zeit bis zur Ersatzwahl durch die Ortsversammlung bestellt der Ortsverband das Ersatzmitglied.

  4. Wird der Ortsvorstand durch das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern handlungsunfähig, so hat der Vorsitzende des übergeordneten Kreisverbandes die erforderlichen kommissarischen Vorstandsmitglieder zu bestellen. Diese führen die laufenden Geschäfte und haben unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Monaten eine Mitgliederversammlung zur Wahl neuer Vorstandsmitglieder einzuberufen.

 

§ 16

Verfahren des Ortsvorstandes

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen stellvertretender Vorsitzender.

  2. Das Stimmrecht ruht in Angelegenheiten, in denen das Mitglied persönlich beteiligt ist.

  3. Über die Sitzung des Ortsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem von ihm bestimmten Sitzungsteilnehmer zu unterzeichnen ist.

 

§ 16 a

Gesetzlicher Vorstand (Vorstand im engeren Sinne)

  1. Der/die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Geschäftsführer und der Schatzmeister bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er führt die laufenden Geschäfte.

  2. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, den Ortsverein Waldbröl gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, wobei immer einer der beiden Handelnden der Vorsitzende oder der Stellvertreter sein müssen.

  3. Rechtsverbindliche Erklärungen des Ortsvereins Waldbröl müssen also, soweit keine Sondervollmachten bestehen, immer von mindestens 2 Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben werden, unter Beteiligung des Vorsitzenden und/oder des stellvertretenden Vorsitzenden.

  4. Rechtsverbindliche Erklärungen des Ortsvereins Waldbröl werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
    Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes im Sinne des § 26 BGB erlischt mit der Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister. Die Neueintragung ist daher unverzüglich nach der Wahl zu veranlassen.

 

§ 17

Aufgaben des Ortsvorstandes

  1. Der Ortsvorstand führt die Geschäfte des Ortsvereins Waldbröl soweit sie nicht dem gesetzlichen Vorstand oder dem Vorsitzenden vorbehalten sind.

  2. Der Ortsvorstand stellt den vom Schatzmeister aufge­stellten Haushaltsplan fest und legt Rechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr.

  3. Der Ortsvorstand erstattet jährlich einen Tätigkeits­bericht an die Ortsversammlung.

  4. Der Ortsvorstand bestimmt die Delegierten für die Kreis­versammlung .

  5. Der Ortsvorstand hat darüber zu wachen, dass die Grund­sätze des Roten Kreuzes von den Mitgliedern gewahrt werden und die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Durchführung gebracht werden.

  6. Der Ortsvorstand beschließt über die Aufnahme neuer Mit­glieder.

  7. Der Ortsvorstand beantragt den Ausschluss von Mitgliedern beim Ehrenrat des Kreisverbandes.

  8. Der Ortsvorstand bestellt ein Ersatzvorstandsmitglied gem. § 15, Abs. 3.

  9. Der Ortsvorstand beschließt über die vorläufige Amts­enthebung von Mitgliedern des Ortsvorstandes bei Gefährdung wichtiger Rotkreuz-Interessen und die gleich­zeitige Bestellung eines kommissarischen Vertreters, jedoch nicht über die Dauer von sechs Monaten hinaus.

  10. Der Schatzmeister hat rechtzeitig vor der Jahresversammlung den Kassenprüfern die gesamten Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

§ 18

Aufgaben des/der Vorsitzenden

  1. Der/die Vorsitzende ist Repräsentant des Ortsvereins Waldbröl und Vorsitzender/e der in § 10 genannten Organe.

  2. Besondere Aufgaben des Vorsitzenden oder des von ihm/ ihr beauftragten Vertreters sind:

  1. Im Falle der Verhinderung des Ortsvorsitzendentritt an diese Stelle der/die stellvertretende Vorsitzende.

 

§ 19

Rechte der übergeordneten DRK-Verbände

Die Verwaltung des Ortsvereins Waldbröl durch den Ortsvorstand unterliegt der in den Satzungen des DRK-Landesverbandes Nordrhein (§ 22) und des Kreisverbandes Oberbergischer Kreis e.V. (§19) vorgesehenen Überwachungsbefugnis durch den Landes- bzw. Kreisverband.

 

§ 20

Ausschüsse

Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben und zur Beratung des Ortsvorstandes können Ausschusse gebildet werden. Die Wahl der Ausschussmitglieder und ihres Vorsitzenden erfolgt durch den Ortsvorstand. Den Ausschüssen steht keine Entscheidungsbefugnis zu.

III.

Rotkreuz - Gemeinschaften

§ 21

Bereitschaften

Zu den Bereitschaften gehören alle männlichen und weiblichen Mitglieder, die im Sanitäts-, Pflege- und Sozialdienst oder in einem sonstigen Fachdienst tätig sind. Sie sind mit ihren Gliederungen (Gruppen oder Zöge) Rotkreuz-Gemeinschaften des Kreisverbandes.

 

§ 22

Jugendrotkreuz

  1. Das Jugendrotkreuz (JRK) ist die Rotkreuz-Gemeinschaft, die in der Jugend den Rotkreuz-Gedanken wecken, pflegen und in die Tat umsetzen soll. Das JRK ist ein selbst verantwortlicher Jugendverband gemäß JRK-Ordnung des DRK.

  2. Einzelmitglieder sind die Angehörigen der Jugendgruppen, die sich für die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes ausbilden lassen und in jugendmäßiger Arbeit einsetzen. Die Mitglieder der JRK-Gruppen im Bereich Waldbröl können auch die Mit­gliedschaft im Ortsverein Waldbröl erwerben, mit sechzehn Jahren werden sie bei Doppelmitgliedschaft stimmberechtigt.

  3. Auch Personen über 18 Jahren können Mitglieder des Jugend­rotkreuzes sein, wenn sie in besonderer Weise dafür arbeiten. Die Schulgemeinschaften, die in enger Verbindung mit schulischen Kräften ihre Gemeinschaften im Sinne des Jugendrotkreuzes ausbilden und sich bestimmten Aufgaben stellen, können korporative Mitglieder des Jugendrotkreuzes sein.


IV.

Schlussbestimmungen

§ 23

Grundsatz und Ehrenamtlichkeit

Die Arbeit im Deutschen Roten Kreuz ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Wahl hauptamtlicher Mitarbeiter des Ortsvereins Waldbröl in die Organe des Ortsvereins Waldbröl ist unzulässig.

 

§ 24

Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmit­gliedern
des Ortsvereins Waldbröl

  1. Vorstandsmitglieder des Ortsvereins Waldbröl können bei Gefährdung wichtiger Rotkreuz-Interessen durch den Ortsvorstand auf die Dauer von sechs Monaten vorläufig amtsenthoben werden.

  2. Wird der Vorstand des Ortsvereins Waldbröl durch die vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern oder durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern handlungsunfähig, so hat der Vorsitzende des Kreisverbandes Oberbergischer Kreis e.V. kommissarische Beauftragte zu ernennen.
    Diese haben die laufenden Geschäfte bis zur endgültigen Entscheidung über die Amtsenthebung zu führen und unverzüglich, längstens aber innerhalb von 4 Monaten eine Mitgliederversammlung zur Wahl von Ersatzvorstandsmitgliedern einzuberufen.

  3. Dem vorläufig Amtsenthobenen steht das Recht zu. den Ehrenrat des Kreisverbandes anzurufen. Die vorläufige Amtsenthebung wird dadurch nicht gehemmt.

  4. In dringenden Fällen hat der Ortsvorsitzende das Recht, ein Vorstandsmitglied des Ortsvereins Waldbröl bis längstens zwei Monate zu beurlauben. Die Beurlaubungbedarf der unverzüglichen Genehmigung des Ortsvorstandes.

 

§ 25

Verfahren bei Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen dem Ortsverein Waldbröl und dem Kreisverband Oberbergischer Kreis e.V. bzw. dessen Gliederungen und Organisationen werden nach der für den DRK-Landesverband Nordrhein gültigen Schiedsgerichts- und Ehrenordnung und nach der Satzung des Kreisverbandes und der des Ortsvereins Waldbröl entschieden. Das gleiche gilt für Streitigkeiten zwischen dem Ortsverein und einem Einzelmitglied, oder zwischen Einzelmitgliedern, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft des Deutschen Roten Kreuzes ergeben.

 

§ 26

Inkrafttreten

Die Satzung ist von der Ortsversammlung am 28.06.1988

beschlossen und tritt mit gleichem Tage in Kraft.